Aus für Umsätze ohne Beleg! – Registrierkassenpflicht

entnommen Wifi Newsroom

 von WIFI Steiermark // / Online am 29.06.2015

Die Registrierkassenpflicht und Neuerungen zu Barbewegungen sorgen im Zuge der Steuerreform für einige Diskussionen.

Was steht im Entwurf?

Zur Gegenfinanzierung der Steuerreform sollen neben Änderungen in den Materiengesetzen, wie das Barzahlungsverbot von Arbeitslohn in der Bauwirtschaft oder Einschränkungen des Vorsteuerabzugs im Finanzvergehen, weitere Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung gesetzt werden. Dieser Entwurf ist gerade in Begutachtung. So soll eine generelle Einzelaufzeichnungs- und Einzelerfassungspflicht von Barumsätzen, eine allgemeine Registrierkassenpflicht mit technischen Sicherheitslösungen eingeführt werden. Diese Pflicht besteht, wenn der Betrieb überwiegend Barumsätze tätigt (Barzahlung, Bankomat oder Kreditkarte) und ein Jahresumsatz von mindestens 15.000 Euro je Betrieb vorliegt.

„Das gilt bis zu einer absehbaren dauerhaften Unterschreitung der Grenze, wie etwa einer Betriebsaufgabe,“ weiß Finanzprüfer und WIFI-Trainer Karl-Heinz Spanring. Bei der Anschaffung ist eine vorzeitige Abschreibung mit max. 2.000 Euro vorgesehen. Alternativ kann eine Prämie bis zu 200 Euro beantragt werden. „Betriebe, die überwiegend Barumsätze tätigen, haben alle Bareinnahmen mit elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem einzeln zu erfassen. Alles soll über eine technische Sicherheitslösung manipulationssicher aufgezeichnet werden. Bei sonstigen elektronischen Systemen sollen zusätzliche Belegbestandteile erforderlich sein, die noch näher ausgeführt werden, wie etwa Uhrzeit und Umsatzsteuersatz,“ so Spanring.

Die Überprüfungsmöglich­keit soll durch ein Datenerfassungsprotokoll sichergestellt werden. Die Registrierkasse ist technisch gegen Manipulationen zu schützen. In Hinblick auf den Umstellungsaufwand soll die Verpflichtung zu gesicherten Registrierkassensystemen erst ab 1. Jänner 2017 bestehen.

Vereinfachung der Registrierkassenpflicht

Mit der Barbewegungs-Verordnung 2015 sollen ab 1.1.2016 Erleichterungen zugelassen werden: So gelten eine vereinfachte Losungsermittlung durch Kassasturz, keine Registrierkassenpflicht sowie keine Belegerteilungspflicht für Umsätze, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Orten ausgeführt werden – bis zu einer Grenze von 30.000 Euro Jahresumsatz.

Ebenso gilt das für Umsätze von „entbehrlichen Hilfsbetrieben“ wie kleinen Vereinsfesten, und von „unentbehrlichen Hilfsbetrieben“, wie Sportveranstaltungen und Ausstellungen von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Körperschaften. Eine erleichterte Erfassung der Einzelumsätze nach Rückkehr an den Betriebsort wird für Unternehmer eingeführt, die ihre Leistungen direkt beim Kunden erbringen – z.B. mobile Friseure, wenn sie bei Bezahlung einen Beleg ausstellen und die Durchschrift aufbewahren.

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Titelbild: © akf – fotolia.com

 

 

Aus für Umsätze ohne Beleg! – Registrierkassenpflicht.

Registrierkassenpflicht neu: Wie sie funktionieren soll

Registrierkassenpflicht neu: Wie sie funktionieren soll

Details zur neuen Registrierkassenpflicht und Belegerteilungsverpflichtung aus der Regierungsvorlage

Mag. Dr. Gerwin Kürzl
Fiduzia Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.

Registrierkassenpflicht ab 15.000 Jahresumatz

In Betrieben, die in überwiegender Anzahl Barumsätze tätigen, hat ab einem Jahresumsatz von 15.000 Euro pro Jahr die Einzelaufzeichnung der Barumsätze verpflichtend mittels elektronischer Registrierkasse zu erfolgen.

Was sind Barumsätze?

Als Barumsätze gelten Umsätze, bei denen die Gegenleistung mit Bargeld, Kredit- oder Bankomatkarte, sowie anderen vergleichbaren Zahlungsformen beglichen wird, deren Erfassung im elektronischen Registrierkassensystem zum Zweck der Losungsermittlung möglich ist, jedoch keine nachträglichen Zahlungen mit Erlagschein oder E-Banking.

Überwiegende Zahl von Barumsätzen

Der Begriff „überwiegende Anzahl der Barumsätze“ bezieht sich auf die Anzahl der einzelnen Geschäftsvorfälle und nicht auf die Summe der Umsätze der Geschäftsvorfälle. Als Geschäftsvorfälle werden die einzelnen unmittelbar vom Unternehmer an den Leistungsempfänger erbrachten Leistungen angesehen. Daher gilt beispielsweise bei Kassenärzten jede einzelne Patientenbehandlung als Geschäftsvorfall, wenn ihre Honorierung im Wege der Krankenkasse erfolgt.

Welche Kassensysteme sind erlaubt?

Ein elektronisches Aufzeichnungssystem ist eine Einrichtung zur Erfassung von Geschäftsvorfällen, welche über eine technische Sicherheitslösung mittels der jeweiligen Signaturerstellungseinheit
manipulationssicher im Datenerfassungsprotokoll aufgezeichnet werden. Die Registrierkasse ist durch eine technische Sicherheitseinrichtung, die in einer Verordnung näher präzisiert wird, gegen Manipulationen zu schützen.

Belegerteilungsverpflichtung auch an Private

Eine generelle Belegerteilungsverpflichtung mit entsprechenden Inhalten zur Nachprüfbarkeit der Unveränderbarkeit, wie schon in einigen Ländern eingeführt, reduziert das Risiko von „Schwarzkassen“ bzw. Kassen, die über keine ausreichendes Sicherheitssystem verfügen erheblich und schützt durch mögliche Kontrollmaßnahmen die redlichen Unternehmen vor den Wettbewerbsvorteilen von unredlichen Konkurrenzunternehmen, die Umsätze verkürzen.

Belegentgegennahmeverpflichtung für alle Kunden

Mit der Belegentgegennahmeverpflichtung soll die Belegausstellungskultur gestärkt werden.
Die normierte Mitnahmeverpflichtung stellt keine nach dem Finanzstrafgesetz sanktionierbare Finanzordnungswidrigkeit (Verletzung einer Aufbewahrungspflicht) dar.

Welche Folgen hat die Verletzung der Verpflichtung zur Verwendung von elektronischen Registrierkassen?

Abgabenbetrug bei Manipulation von elektronischen Registrierkassen

Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage liegt der systematischen Manipulation einer automationsunterstützten Datenverarbeitung zu Hinterziehungszwecken ein Unrechtsgehalt zugrunde, der jedenfalls dem der Verwendung von gefälschten Urkunden oder Beweismitteln entspricht. Solche Manipulationen sollen daher ebenfalls die Qualifikation als Abgabenbetrug zur Folge haben.

Bis zu 25.000 Euro Strafe bei Nichtverwendung von elektronischen Registrierkassen

Im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Verwendung von technisch vor Manipulation gesicherten Registrierkassen soll die vorsätzliche Verletzung dieser Verpflichtung – sofern dadurch nicht ein anderes Finanzvergehen verwirklicht wird – ausdrücklich als Finanzordnungswidrigkeit strafbar sein.
Eine entsprechende systematische Manipulation, die noch zu keinem Verkürzungsdelikt geführt hat, soll gemäß § 51a als Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro geahndet werden können.
Derartigen Manipulationen, die der Vorbereitung von Abgabenhinterziehungen dienen, liegt nach der Regierungsvorlage eine hohe kriminelle Energie zugrunde, sodass die vorgesehene Höchststrafe angemessen ist.

Hier der Originallink

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